des Gitarreverein Weimar e.V.
5. Fassung vom 25.9.2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Gitarreverein Weimar und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ziel des Vereins
1. Ziele des Vereins sind die Förderung
– des künstlerischen Gitarrespiels auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene,
– der pädagogischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Bereiche des Gitarre- und Lautenspiels
– des künstlerischen Nachwuchses.
2. Dies geschieht unter anderem durch:
– Ausrichtung des internationalen Anna Amalia Wettbewerbes für junge Gitarristen
– Veranstaltung von Konzerten, Seminaren und Jugend-Musikkursen
– Vergabe von Kompositionsaufträgen
– Anregung wissenschaftlicher Publikationen
– Pflege nationaler und internationaler Beziehungen
3. Besondere Aufmerksamkeit des Vereins gilt der Unterstützung und Erhaltung der „Weimarer Gitarreschule“.
4. Der Verein ist in der Öffentlichkeit tätig. Er repräsentiert Weimar als Klassiker- und Kulturstadt Europas und setzt im Rahmen seiner Möglichkeiten sowohl künstlerische wie auch pädagogische Akzente.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich dem Zweck und Ziel des Vereins verbunden fühlen.
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein darüber hinaus auf besondere Weise regelmäßig finanziell unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet vorläufig der Vorstand, der der nächsten Mitgliederversammlung seine Entscheidung zur Abstimmung vorlegen muss.
3. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
4. Die Mitgliedschaft ist weder an nationale, konfessionelle, ständische oder politische, noch an sonstige Voraussetzungen gebunden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, durch Ausschluss oder Tod.
Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und den Zweck des Vereins verstößt oder über einen längeren Zeitraum keinen Beitrag entrichtet hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, das Mitglied kann Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
6. Die Vereinsmitglieder setzen sich nach besten Kräften für die Ziele des Vereins ein.
7. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten des Mitglieds auf. Diese werden vertraulich behandelt, ausschließlich für Vereinszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und -information, verwendet und dürfen ohne Einverständnis des Mitglieds nicht an Dritte weitergegeben werden.
Beim Vereinsaustritt werden alle persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zum Ende des 10. auf den Austritt folgenden Jahres aufzubewahren.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, deren Wirken entscheidende Bedeutung für die Entwicklung des künstlerischen Gitarrespiels hat und deren Mitgliedschaft eine besondere Ehre für den Verein darstellt.
2. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitglieder.
§ 6 Höhe des Mitgliedsbeitrages
1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.
3. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Minderung oder Aussetzung des Mitgliedsbeitrages gewähren.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Bestätigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren
d) Bestellung oder Wahl eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehört
e) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Satzungsänderung
h) Besondere Maßnahmen, Anträge von Mitgliedern
i) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per e-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins.
Mitglieder die das ausdrücklich wünschen erhalten eine schriftliche Einladung per Post.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei begründeter Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. dem/der Stellvertreter/in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
8. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter unterzeichnet wird.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
Vorsitzende/r
Stellvertreter/in
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
bis zu drei Beisitzern
2. In den Vorstand können nur Mitglieder nach § 4 dieser Satzung gewählt werden.
3. Die Ehrenmitglieder gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Vorstand einen Nachfolger bestellen, welcher zur nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Anregung, Organisation und Durchführung von Projekten nach § 3
b) Verabschiedung des Tätigkeitsberichtes
c) Verwirklichung der laufenden Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Vorschlag von Ehrenmitgliedern
e) Einberufung der Mitgliederversammlung
6. Der Vorstand kann bestimmte Funktionen und Aufgaben einem Geschäftsführer, einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder einer Organisation übertragen.
7. Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie können anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.
8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfung ist durch eine/n Kassenprüfer/in (§ 8.1) jährlich durchzuführen.
2. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, diese bestätigt den Bericht.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.9.2016 beschlossen und ersetzt mit sofortiger Wirkung die bisher gültige Fassung.


